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   OLG Frankfurt, 07.03.2023 - 3 ORbs 8/23   

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OLG Frankfurt, 07.03.2023 - 3 ORbs 8/23 (https://dejure.org/2023,11210)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07.03.2023 - 3 ORbs 8/23 (https://dejure.org/2023,11210)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07. März 2023 - 3 ORbs 8/23 (https://dejure.org/2023,11210)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Geldbuße, Bemessung, Nettoprinzip, wirtschaftliche Zuwächse

  • Justiz Hessen

    § 17 Abs 4 OWiG
    Abzüge nach dem Nettoprinzip des § 17 Abs. 4 S. 1 OWiG

  • strafrechtsiegen.de

    Geldbuße - Bemessung nach § 17 Abs. 4 S. 1 OWiG Nettoprinzip

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 17 Abs 4 OWiG
    Abzüge nach dem Nettoprinzip des § 17 Abs. 4 S. 1 OWiG

  • rechtsportal.de

    § 17 Abs 4 OWiG
    Abzüge nach dem Nettoprinzip des § 17 Abs. 4 S. 1 OWiG

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    OWi: Richtige Bemessung der (Halter)Geldbuße - Abzug von Aufwendungen des Halters?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Inhalt des Nettoprinzips nach § 17 Abs. 4 S. 1 OWiG; Abzug von Aufwendungen bei Zuwächsen aus einer Ordnungswidrigkeit; Kein Abzugsverbot für Aufwendungen aufgrund unzulässigen Verhaltens im Rahmen des Nettoprinzips; Keine Berücksichtigung möglicher Gewinne bei ...

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Abzüge nach dem Nettoprinzip des § 17 Abs. 4 S. 1 OWiG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2023, 476
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 27.04.2022 - 5 StR 278/21

    Revision der Nebenbeteiligten gegen die Unternehmensgeldbuße (Ahndungs- und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.03.2023 - 3 ORbs 8/23
    An seiner abweichenden Auslegung hält der erkennende Senat im Lichte der Rechtsprechung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 27.4.2022 (5 StR 278/21 = NZWiSt 2022, 410) nicht mehr fest (Aufgabe von OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 1.3.2022 - 3 Ss-OWi 1439/21).

    aa) Die konkrete Abzugsfähigkeit ist dabei stets anhand des Einzelfalls zu bestimmen (BGH, Beschl. v. 27.4.2022 - 5 StR 278/21, NZWiSt 2022, 410, 414 Tz. 38 a.E.).

    Erforderlich sind im Rahmen einer groben Schätzung, an die keine überspannten Anforderungen zu stellen sind, nachprüfbare Angaben in den Urteilsgründen (vgl. zum Vorgehen BGH, Beschl. v. 27.4.2022 - 5 StR 278/21, NZWiSt 2022, 410, 413 ff. Tz. 27, 36 u. 44).

    Allein aus der Unzulässigkeit des Verhaltens - hier: der Überschreitung der zulässigen Länge und Höhe des Fahrzeugs - folgt nach der vorzitierten neueren Rechtsprechung des BGH (Beschl. vom 27.4.2022 - 5 StR 278/21, NZWiSt 2022, 410, 414 Tz. 40 m. zust. Anm. Reichling/Borgel, wistra 2022, 390, 391) noch kein Abzugsverbot.

    Einen Abzug von Aufwendungen auszuschließen, soweit diese "gänzlich unzulässig" waren, hieße, den gesetzlich bestimmten Maßstab zu verändern (BGH, Beschl. vom 27.4.2022 - 5 StR 278/21, NZWiSt 2022, 410, 414 Tz. 40 a.E.).

    (1) Jedenfalls nach Auffassung des 5. Strafsenats des BGH würde für eine solche Fallgestaltung allerdings der gesetzlich bestimmte Maßstab verändert (siehe nochmals BGH, Beschl. vom 27.4.2022 - 5 StR 278/21, NZWiSt 2022, 410, 414 Tz. 40 a.E.).

  • OLG Frankfurt, 01.07.2019 - 2 Ss OWi 1077/18

    Verstoß gegen § 34 StVZO bei Überladung des Fahrzeugs

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.03.2023 - 3 ORbs 8/23
    bb) Soweit der 2. Senat des Oberlandesgerichts (OLG Frankfurt, Beschl. v. 1.7.2019 - 2 Ss-OWi 1077/18, NStZ-RR 2019, 323, 325) für eine andere Fallgestaltung (sog. "Überladungsfahrt") ein solches Abzugsverbot unter normativ-wertenden Gesichtspunkten für Aufwendungen hat annehmen wollen, soweit diese "gänzlich unzulässig" waren, muss nicht entschieden werden, ob der 3. Senat dem für eine solche Konstellation zu folgen vermöchte.

    (2) Ein anderes Verständnis wäre für Fallgestaltungen, wie sie dem Beschluss des OLG Frankfurt v. 1.7.2019 - 2 Ss-OWi 1077/18 zugrunde lagen, nach der Rechtsprechung des BGH auch nicht durch den Sinn und Zweck des § 17 Abs. 4 OWiG unter Berücksichtigung der jüngeren Gesetzgebungsgeschichte veranlasst.

  • BayObLG, 16.05.2022 - 201 ObOWi 483/22

    Gewinnabschöpfung bei Verstoß gegen Zweckentfremdungsverbot

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.03.2023 - 3 ORbs 8/23
    Abzugsfähig sind unter dem Nettoprinzip diejenigen Aufwendungen, die durch den Erwerbsvorgang veranlasst bzw. im unmittelbaren Zusammenhang mit der zu ahndenden Tat entstanden sind (BayObLG, NStZ-RR 2022, 217, 219; KK-OWiG/Mitsch aaO., § 17 Rn. 120).

    Nur in diesem - eingeschränkt verstandenen - Sinne sollen sich "Ordnungswidrigkeiten nicht lohnen" (BayObLG, NStZ-RR 2022, 217, 218).

  • BGH, 08.12.2016 - 5 StR 424/15

    Anforderungen an die Darstellung der Bemessungsfaktoren bei Festsetzung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.03.2023 - 3 ORbs 8/23
    In diesem Rahmen sind von den durch die Tat erlangten wirtschaftlichen Zuwächsen die Kosten und Aufwendungen des Betroffenen abzuziehen (BGH, Beschl. v. 8.12.2016 - 5 StR 424/15, StV 2018, 43 [Ls. 2]).

    Hypothetische Gewinne, etwa aus der Fortsetzung legalen Verhaltens, bleiben dabei allerdings außer Betracht, ebenso mögliche Erstattungsansprüche Dritter (BGH, Beschl. v. 8.12.2016 - 5 StR 424/15, wistra 2017, 242, 243 f. Tz. 4; Krenberger/Krumm-OWiG, 7. Aufl. 2022, 30 Rn. 42; KK-OWiG/Rogall aaO., § 30 Rn. 141).

  • BGH, 14.02.2007 - 5 StR 323/06

    Vorteilsgewährung; Vorteilsannahme; Bestechlichkeit (Unrechtsvereinbarung;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.03.2023 - 3 ORbs 8/23
    Denn beide Nebenfolgen können nicht kumulativ angeordnet werden, soweit sie durch dieselbe Tat veranlasst sind und sich gegen dieselbe Person richten (statt Vieler BGH, Urt. v. 14.2.2007 - 5 StR 323/06, NStZ-RR 2008, 13, 15; Thole, NZV 2009, 64, 65; BeckOK-OWiG/Meyberg, 37. Ed., Stand: 1.1.2023, § 29a Rn. 11).
  • OLG Frankfurt, 16.10.2023 - 3 ORbs 136/23

    Bußgeldbemessung: Nettoprinzip nach § 17 Abs. 4 S. 1 OWiG

    Einen Abzug von Aufwendungen auszuschließen, soweit diese rechtlich unzulässig waren, hieße aber, den gesetzlich bestimmten Maßstab zu verändern (vgl. BGH, Beschl. v. 27.04.2022 - 5 StR 278/21, NStZ 2023, 359 f. gegen OLG Frankfurt, Beschl. v. 01.07.2019 - 2 Ss-OWi 1077/18, NStZ-RR 2019, 323 [325]; vgl. nunmehr Senat, Beschl. v. 07.03.2023 - 3 ORbs 8/23, wistra 2023, 302 [303 f] = StraFo 2023, 239 [240] = zfs 2023, 412 [413]).
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